Die Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft der Stammarbeitersiedlung Lauf e.V.“
- Er hat seinen Sitz in 91207 Lauf.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Registergericht eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Freunde der Stammarbeitersiedlung sowie der Laufer Einwohnerschaft zur Pflege nachbarschaftlicher Beziehungen, die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und die fallweise Interessenwahrnehmung in gesellschaftlichen Angelegenheiten.
- Die Bewahrung der stadtgeschichtlichen Historie der Stammarbeitersiedlung. Der Verein unterstützt und fördert kulturelle und soziale Bestrebungen zum partnerschaftlichen Zusammenleben im Ortsteil Lauf links.
- Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht angestrebt. Vereinsziel ist nicht die Verfolgung politischer und religiöser Zwecke.
- Der Verein verfolgt im Wesentlichen gemeinnützige Zwecke. Die Tätigkeit von Vereinsmitgliedern ist ehrenamtlich.
§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Beitrittserklärung wird schriftlich erklärt.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Vereinsjahres möglich. Er ist durch schriftliche Austrittserklärung mindestens 3 Monate vorher beim Vorstand einzureichen.
- Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft endet jedes Recht am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er wird jeweils zum 1. Januar jeden Jahres fällig. Zum Eintrittszeitpunkt wird der Vereinsbeitrag in gleicher Höhe erhoben.
§ 6 Mittel des Vereins
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand über Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 9 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung
c) der Ausschuss
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. - Im Innenverhältnis gilt:
Ist der 1. Vorstand zur Vereinsführung dauerhaft verhindert, führt die Geschäfte des Vereins derjenige aus dem verbleibenden Vorstand, den der 2. Vorstand, der Kassier und der Schriftführer mehrheitlich benennen. - Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.
§ 10 Erweiterter Vorstand
- Neben dem geschäftsführenden Vorstand wählt die Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren in den erweiterten Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem je zwei Beisitzer an. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorstand oder dem 2. Vorstand schriftlich und nach Bedarf zu einer Vorstandssitzung einberufen. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung verlangen. Zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand haben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder dem erweiterten Vorstand zuwählen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
§ 11 Wiederwählbarkeit und Ersatzwahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können wiedergewählt werden.
- Ersatzwahlen für die im Laufe eines Vereinsjahres ausscheidenden Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des Kalenderjahres oder auf schriftlichen Antrag von
c) mindestens 30 % der Mitglieder.
§ 13 Form der Berufung
- Die Mitglieder sind mindestens eine Woche vor Versammlungstermin schriftlich einzuladen.
- Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung ist anzugeben.
- Die schriftliche Einladung kann durch eine E-Mail Bekanntmachung ersetzt werden, sofern dem Vorstand die E-Mail Adresse bekannt gegeben wurde.
- Die nach § 12 einzuberufende Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Tagesordnung enthalten:
a) Regularien,
b) Jahresbericht des Vorsitzenden,
c) Rechnungslegung durch den Kassier,
d) Bericht der Revisoren und Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des neuen Vorstandes (nur alle zwei Jahre),
f) Vorstellung geplanter Veranstaltungen und/oder Vorhaben,
Verschiedenes - Satzungsänderungen, Satzungsneufassung und Änderung des Vereinsnamen und deren Beschlussfassungen müssen als
Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sein.
§ 14 Beschlussfähigkeit
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Der Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins kann nur durch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss (Dreiviertelmehrheit) aller Mitglieder erfolgen. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
- Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Beschlussfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zehn der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder.
§ 16 Beurkundung
- Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist von dem 1. Vorsitzenden und mindestens einem weiterem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Bertleinschule in 91207 Lauf, für die unmittelbare und ausschließliche Verwendung zur Förderung der Bertleinschule.
Vorstehende Satzung wurde zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 25. Juli 2015 mit Nachtrag vom 08. April 2017.