Reichsheimstätte
Reichsheimstättengesetz
... Er (der Siedler) soll wieder mit dem Boden verwurzeln, mit einem Stück Land, das sein unbestrittenes Eigentum ist. Hier soll er sich sein eigenes Häuschen bauen und mit seiner Familie wohnen; hier soll er wieder eine Heimat finden.
Dabei werden die Erträgnisse des selbstbebauten Gartens in guten Zeiten das Einkommen erhöhen, während sie in schlechten Zeiten vor dem Hunger bewahren.
Zur Ordnung des ganzen Siedlungswesens wurde das Reichsheimstättenamt der N.S.D.A.P. und der Deutschen Arbeitsfront in Berlin errichtet, mit Pg. Dr. Ludowici als Leiter. In jedem Gau befindet sich eine Amtsstelle. Ihr obliegt die Beratung und Betreuung. Sobald eine genügende Anzahl siedlungsfähiger Bewerber vorhanden ist, wird an die Errichtung der Siedlerstellen gegangen.
Allerdings: geschenkt kann nichts werden. Siedeln heisst nicht: von der Mietwohnung ins „Eigenheim“ oder „Landhaus“ ziehen. Siedeln heisst: Rückkehr von der städtischen zur ländlichen Lebensweise, siedeln heisst: beginnen mit bescheidenen Ansprüchen, heisst sparen und arbeiten, bis man sich seine Stelle endgültig erworben hat. Siedeln ist eine Aufgabe, die nur mit ehrlichem Leistungswillen und mit zäher Ausdauer zu Ende geführt werden kann. Aber die Mühe wird belohnt durch das Bewusstsein, sich und seiner Familie durch eigene Kraft eine Heimstätte mit sicherer Lebensgrundlage geschaffen zu haben.
Grafik: Heimstättenamt der N.S.D.A.P. und D.A.F. aus dem Jahre 1938 (Auszug)
Rechtlicher Hinweis: Die Darstellung eventueller Bilder und Schriften aus der NS.-Zeit wird der Verein unter Anwendung der „Sozialadäquanz“ Klausel des § 86a Absatz 3 i. V. m. § 86 Absatz 3 StGB darstellen, da es sich hier auf den Webseiten des Vereins, um eine Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens handelt!
Quelle: Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag
Infobrief
WD 7 - 3010 - 028/14
§ 86a StGB im Spiegel der Rechtsprechung
Verfasser: Oberregierungsrat Dr. Roman Trips-Hebert
https://www.bundestag.de/